Erwägungsgrund 16 32022R0922
Die Programmplanung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung im Rahmen mehrjähriger und einjähriger Evaluierungsprogramme hat ihren Mehrwert für die Gewährleistung von Vorhersehbarkeit und Sicherheit bereits unter Beweis gestellt. Deshalb sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mehrjährige und einjährige Evaluierungsprogramme annehmen. Diese Programme sollten auch die nötige Flexibilität bieten, damit sie im Laufe der Zeit an den dynamischen Charakter des Schengen-Besitzstands angepasst werden können. Im Falle höherer Gewalt sollten im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Anpassungen vorgenommen werden können, ohne diese Programme förmlich ändern zu müssen. Im mehrjährigen Evaluierungsprogramm, dessen Laufzeit sieben Jahre beträgt, sollten gegebenenfalls die besonderen Schwerpunktbereiche in den Politikbereichen festgelegt werden können, die von den regelmäßigen Evaluierungen abgedeckt werden sollen. Dieser Ansatz dürfte mehr Flexibilität, eine bessere Prioritätensetzung und eine ausgewogenere und strategischere Nutzung aller verfügbaren Instrumente ermöglichen. Die Verlängerung des mehrjährigen Evaluierungsprogramms von fünf auf sieben Jahre dürfte auch zu einer stärkeren, engeren und gezielteren Überwachung der Mitgliedstaaten führen, ohne das Kontrollniveau zu senken.