Erwägungsgrund 26 32022R0922
Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sollte eine solide Follow-up- und Überwachungskomponente umfassen. Für diese Komponente sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament Sorge tragen, ohne dass die beteiligten Akteure dadurch unverhältnismäßig belastet werden. Auf eine Evaluierung sollte ein Aktionsplan folgen. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne sollten die evaluierten Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten der Union in vollem Umfang berücksichtigen und diese Ressourcen bestmöglich nutzen. Um den Vorgang zu beschleunigen, sollte die Kommission Überprüfungen zur Angemessenheit der Aktionspläne vorlegen, beispielsweise in Form eines Schreibens. Sollten die Kommissionsdienststellen den Aktionsplan nicht als angemessen ansehen, so sollte der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorzulegen, um ein zügiges Follow-up zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat sollte der Kommission und dem Rat grundsätzlich alle sechs Monate über die Durchführung des Aktionsplans Bericht erstatten. Die Kommission sollte jedoch eine andere Berichtsfrequenz vorgeben können, einschließlich einer geringeren Berichtsfrequenz, wenn etwa bei der Evaluierung lediglich Ergebnisse der Kategorie „Verbesserungen erforderlich“ vorliegen.