Erwägungsgrund 24 32022R0922
Darüber hinaus sollten für den Fall, dass bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, besondere Bestimmungen greifen, um sicherzustellen, dass unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Sobald der evaluierte Mitgliedstaat von einem schwerwiegenden Mangel in Kenntnis gesetzt wird, sollte er angesichts des mit solchen Mängeln verbundenen Risikos umgehend mit der Durchführung von Maßnahmen zur Behebung des Mangels beginnen, wozu erforderlichenfalls auch die Mobilisierung aller angemessenen operativen und finanziellen Mittel gehört. Für Abhilfemaßnahmen sollten kürzere Fristen und eine engere politische Kontrolle und Überwachung während des gesamten Prozesses gelten. Wenn bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollte die Kommission daher umgehend den Rat informieren, auch wenn davon ausgegangen wird, dass von einem schwerwiegenden Mangel eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Schengen-Raum ausgeht. Die Kommission sollte den Bericht dem Rat und dem Europäischen Parlament übermitteln und spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Evaluierung einen erneuten Besuch durchführen, um zu überprüfen, ob der Mitgliedstaat den Mangel behoben hat. Im Anschluss an diesen Besuch sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über den erneuten Besuch vorlegen.