Erwägungsgrund 27 32022R0922
Die Kommission sollte im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erneute Besuche und Überprüfungsbesuche durchführen können. Erneute Besuche sollten durchgeführt werden, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans im Anschluss an eine Evaluierung zu überwachen, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, bei der festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in dem evaluierten Politikbereich nicht erfüllt. Im Bericht sollten die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen aufgezeigt werden und es sollte darin festgestellt werden, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde. Dem Bericht sollten erforderlichenfalls Empfehlungen beigefügt werden können. Als Mittel zur Ausübung des gegenseitigen Drucks sollte der Rat die Möglichkeit haben, zu dem Bericht Stellung zu nehmen und die Kommission zu ersuchen, Empfehlungen vorzuschlagen, wenn der Rat dies für angemessen hält.