Erwägungsgrund 8 32022R0922
Angesichts der immer wichtigeren Rolle der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sollte der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus die Überprüfung der Tätigkeiten dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterstützen, soweit sie für die Mitgliedstaaten Aufgaben wahrnehmen, um ihnen bei der operativen Anwendung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu helfen. Die Überprüfung dieser Tätigkeiten sollte daher im Rahmen der Evaluierung der Mitgliedstaaten erfolgen, im Bericht ersichtlich sein und unbeschadet und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Kommission und der jeweiligen Leitungsgremien der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen mit ihren Gründungsverordnungen, sowie der darin vorgesehenen eigenen Evaluierungs- und Überwachungsverfahren durchgeführt werden. Wenn bei den Evaluierungen Mängel in Bezug auf Aufgaben festgestellt werden, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wahrgenommen oder unterstützt werden, so sollte die Kommission die jeweiligen Leitungsgremien sowie den Rat und das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen.