Erwägungsgrund 35 32022R0922
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aufstellung der mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogramme, zur Erstellung und Aktualisierung eines Standardfragebogens sowie zur Annahme von Evaluierungsberichten und Berichten über erneute Besuche übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.