Art. 60 32023R1322
Übergangsregelungen für die nationalen Kontaktstellen
Bis zum 1. Juni 2024 teilen die Mitglieder des Verwaltungsrats der Agentur den Namen der Einrichtungen, die nach Artikel 33 Absatz 1 als nationale Kontaktstellen benannt wurden, und den Namen der Leiter der nationalen Kontaktstellen mit. Zu diesem Zweck können die Mitglieder des Verwaltungsrats eine E-Mail senden, mit der der Status quo bestätigt wird.