Art. 137 32023R2124
Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die im GSA 29 kommerzielle Fangtätigkeiten auf Rapana-Meeresschnecke ausüben, führen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fänge an Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer ein und erleichtern die Durchführung des regionalen Forschungsprogramms und der Arbeit der WGBS, indem sie in folgenden Bereichen Informationen und Gutachten bereitstellen:
Fischereiaufwand und Gesamtfangmengen auf nationaler Ebene;
Daten über die Gesamtbeifangmengen nach Fanggeräten und Arten, ausgenommen Tauchen;
biologische und sozioökonomische Auswirkungen von den Mitgliedstaaten vorgeschlagener alternativer Bewirtschaftungsszenarien und technischer Maßnahmen und
mögliche räumliche oder zeitliche Schließungen zur Erhaltung der Nachhaltigkeit der Fischerei.