Art. 93 32023R2124
Wissenschaftliche Überwachung der Steinbuttfischereien
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer.