Erwägungsgrund 119 32024R1624
Um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Organismen für gemeinsame Anlagen einheitlich identifiziert werden, müssen harmonisierte Vorschriften für das wirtschaftliche Eigentum festgelegt werden. Unabhängig davon, ob die Organismen für gemeinsame Anlagen in dem Mitgliedstaat in Form einer juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit, als Rechtsvereinbarung ohne Rechtspersönlichkeit oder in anderer Form bestehen, sollte der Ansatz zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers mit ihrem Zweck und ihrer Funktion im Einklang stehen.