Erwägungsgrund 173 32024R1624
Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.
Bei der Ausarbeitung eines Berichts mit einer Beurteilung der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.