Erwägungsgrund 42 32024R1624
Es kann vorkommen, dass Einzelpersonen, die als Verpflichtete gelten würden, ihre Dienstleistungen intern für Unternehmen erbringen, deren Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Da diese Unternehmen nicht als Torwächter des Finanzsystems der Union fungieren, ist es wichtig klarzustellen, dass solche Mitarbeiter, beispielsweise interne Rechtsanwälte, nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen. Ebenso sollten Einzelpersonen, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei einem Verpflichteten ausgeübt werden, beispielsweise im Fall von Rechtsanwälten oder Buchprüfern, die bei einer Anwalts- oder Buchprüfungskanzlei beschäftigt sind.