Erwägungsgrund 21 32024R1624
Investitionsmigrationsberater sind privatwirtschaftliche Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die im Auftrag von Drittstaatsangehörigen handeln oder direkt mit denjenigen nationalen Behörden, die für die Gewährung von Aufenthaltsrechten zuständig sind, interagieren oder Vermittlungsdienste für Drittstaatsangehörige erbringen, die gegen Investitionen aller Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen Schenkungen oder gemeinnützige Stiftungen und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen. Aufenthaltsregelungen für Investoren beinhalten Risiken und Anfälligkeiten für Geldwäsche, Korruption und Steuerhinterziehung. Diese Risiken werden durch die grenzüberschreitenden Rechte, die mit dem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat einhergehen, verschärft. Deshalb ist es notwendig, dass Investitionsmigrationsberater den Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Nicht gelten sollte diese Verordnung für Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen als Gegenleistung für die betreffenden Investitionen die Staatsangehörigkeit erworben wird, da davon ausgegangen werden muss, dass solche Regelungen den grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft und die loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untergraben.