Erwägungsgrund 120 32024R1624
Eine übereinstimmende Vorgehensweise bei den Transparenzanforderungen für wirtschaftliches Eigentum setzt auch voraus, dass im gesamten Binnenmarkt dieselben Informationen über wirtschaftliche Eigentümer eingeholt werden. Es ist angemessen, genaue Anforderungen dafür einzuführen, welche Informationen im jeweiligen Einzelfall eingeholt werden sollten. Zu diesen Informationen gehören eine Mindestmenge an personenbezogenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer, Informationen über die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung sowie Informationen über die juristische Person oder die Rechtsvereinbarung, die erforderlich sind, um die angebrachte Identifizierung der natürlichen Person sicherzustellen, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und die Gründe, aus denen diese natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer identifiziert wurde.