Erwägungsgrund 23 32024R1624
Um eine übereinstimmende Vorgehensweise sicherzustellen, muss Klarheit darüber geschaffen werden, welche Unternehmen in der Anlagebranche den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen. Organismen für gemeinsame Anlagen fallen zwar bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849, doch ist es notwendig, die einschlägige Terminologie an die geltenden Rechtsvorschriften der Union für Investmentfonds anzupassen, namentlich an die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Da Fonds ohne Rechtspersönlichkeit aufgelegt werden könnten, müssen auch ihre Verwalter in den Anwendungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden. Die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten unabhängig davon gelten, in welcher Form Fondsanteile in der Union zum Kauf angeboten werden, und auch dann, wenn Fondsanteile direkt oder indirekt in der Union niedergelassenen Anlegern angeboten werden oder auf Betreiben oder im Auftrag des Fondsverwalters bei solchen Anlegern platziert werden. Da sowohl Fonds als auch Fondsverwalter in den Geltungsbereich der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungfallen, ist es angemessen, klarzustellen, dass Doppelarbeit vermieden werden sollte. Zu diesem Zweck sollten die auf der Ebene des Fonds und auf der Ebene seines Verwalters getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht identisch sein, sondern die Aufgabenverteilung zwischen dem Fonds und seinem Verwalter widerspiegeln.