Erwägungsgrund 138 32024R1624
Transaktionen sollten auf der Grundlage von Informationen bewertet werden, die dem Verpflichteten bekannt sind oder bekannt sein sollten. Dies umfasst einschlägige Informationen von Vertretern, Vertriebspartnern und Dienstleistern. Ist die zugrunde liegende Vortat dem Verpflichteten nicht bekannt oder ersichtlich, so wird die Rolle der Ermittlung und Meldung verdächtiger Transaktionen effizienter erfüllt, indem der Schwerpunkt auf die Aufdeckung von Verdachtsmomenten und die umgehende Übermittlung von Meldungen gelegt wird. In diesen Fällen muss der Verpflichtete die Vortat bei der Meldung einer verdächtigen Transaktion an die zentrale Meldestelle nicht näher angeben, wenn sie ihm nicht bekannt ist. Ist diese Information verfügbar, so sollte sie in die Meldung aufgenommen werden. Als Torwächter des Finanzsystems der Union sollten Verpflichtete auch in der Lage sein, eine Meldung zu übermitteln, wenn sie wissen oder vermuten, dass Gelder für kriminelle Tätigkeiten wie etwa den Kauf illegaler Güter verwendet wurden oder werden, selbst wenn die ihnen vorliegenden Informationen nicht darauf hindeuten, dass die verwendeten Gelder aus illegalen Quellen stammen.