Erwägungsgrund 97 32024R1624
Beziehungen zu Familienangehörigen, die von politisch exponierten Personen missbraucht werden könnten, umfassen nicht nur die Beziehung zu Eltern und Nachkommen, sondern kann auch Geschwister umfassen. Dies gilt insbesondere für Kategorien politisch exponierter Personen, die Führungspositionen in der Zentralregierung innehaben. In Anerkennung der unterschiedlichen auf nationaler Ebene bestehenden sozioökonomischen und kulturellen Strukturen, die das Potenzial für den Missbrauch von Geschwisterbeziehungen beeinflussen könnten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch einen breiteren Anwendungsbereich für die Einstufung von Geschwistern als Familienangehörige politisch exponierter Personen anwenden können, um die Risiken des Missbrauchs dieser Beziehungen angemessen zu mindern. Beschließen Mitgliedstaaten, einen breiteren Anwendungsbereich anzuwenden, sollten sie der Kommission die Einzelheiten dieses breiteren Anwendungsbereichs mitteilen.