Erwägungsgrund 78 32024R1624
Ist das Risiko gering, so sollten die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen anwenden dürfen. Dies kommt weder einer Freistellung von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden noch einem Verzicht auf derartige Maßnahmen gleich. Es beinhaltet vielmehr einen vereinfachten oder reduzierten Satz an Überprüfungsmaßnahmen, bei denen jedoch alle Komponenten des Standardverfahrens der Sorgfaltsprüfung adressiert werden sollten. Dem risikobasierten Ansatz entsprechend sollte es den Verpflichteten gleichwohl möglich sein, die Häufigkeit oder Intensität der Überprüfung von Kunden oder Transaktionen zu verringern oder sich auf angemessene Annahmen hinsichtlich des Zwecks der Geschäftsbeziehung oder der Verwendung einfacher Produkte zu stützen. In den technischen Regulierungsstandards zur Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden sollte festgelegt werden, welche spezifischen vereinfachten Maßnahmen die Verpflichteten anwenden können, wenn das Risiko laut der durch die Kommission durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene gering ist. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte die AMLA der Wahrung der sozialen und der finanziellen Inklusion gebührend Rechnung tragen.