Erwägungsgrund 148 32024R1624
Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unterliegt Kontrollen durch Aufseher. Tauschen Verpflichtete im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch Informationen aus, so sollten diese Kontrollen auch die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für diesen Informationsaustausch umfassen. Aufsichtliche Kontrollen sollten zwar risikobasiert sein, in jedem Fall aber vor der Aufnahme der Tätigkeiten der Partnerschaft für den Informationsaustausch durchgeführt werden. Partnerschaften für den Informationsaustausch, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, könnten zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen. Daher sollte vor Beginn der Tätigkeiten der Partnerschaft eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden. Im Rahmen aufsichtlicher Kontrollen sollten Aufseher gegebenenfalls die Datenschutzbehörden konsultieren, die allein für die Bewertung der Datenschutz-Folgenabschätzung zuständig sind. Die in dieser Verordnung enthaltenen Datenschutzbestimmungen und alle Anforderungen an die Vertraulichkeit von Informationen über verdächtige Transaktionen gelten für Informationen, die im Rahmen einer Partnerschaft ausgetauscht werden. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung jener Verordnung beibehalten oder einführen können, um spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch ausgetauscht werden.