Erwägungsgrund 141 32024R1624
Die Verpflichteten sollten ein Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens oder einer anderen von der zentralen Meldestelle vorgegebenen kürzeren oder längeren Frist beantworten. In begründeten und dringenden Fällen sollte der Verpflichtete dem Ersuchen der zentralen Meldestelle innerhalb von 24 Stunden nachkommen. Diese Fristen sollten für Auskunftsersuchen unter hinreichend definierten Bedingungen gelten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle der Union einholen und mit dieser austauschen können. Ersuchen an Verpflichtete sind unterschiedlicher Art. Beispielsweise könnten komplexe Ersuchen mehr Zeit erfordern und eine längere Antwortfrist rechtfertigen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Verpflichteten längere Fristen zu gewähren, sofern sich dies nicht negativ auf die Analyse der zentralen Meldestelle auswirkt.