Art. 41 32024R2594
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.