Erwägungsgrund 9 32024R0573
Die absichtliche Freisetzung fluorierter Stoffe in die Atmosphäre stellt, wenn sie rechtswidrig geschieht, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden; Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sollten verpflichtet werden, das Austreten solcher Stoffe so weit wie möglich zu verhindern, auch durch Kontrollen der relevantesten Einrichtungen auf Dichtheit. Ist die Freisetzung fluorierter Stoffe technisch notwendig, so sollten die Betreiber alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung solcher Stoffe in die Atmosphäre zu verhindern, etwa auch durch eine Abscheidung der freigesetzten Gase.