Erwägungsgrund 21 32024R0573
Sofern technisch geeignete Alternativen zur Verfügung und diese mit der Wettbewerbspolitik der Union im Einklang stehen, sollte die Inbetriebnahme neuer elektrischer Schaltanlagen mit einschlägigen fluorierten Treibhausgasen verboten werden. Ist eine Erweiterung bestehender elektrischer Einrichtungen erforderlich, können eine oder mehrere zusätzliche Zellen mit fluorierten Treibhausgasen mit demselben GWP wie die vorhandenen Zellen hinzugefügt werden, wenn eine Technologie, bei der fluorierte Treibhausgase mit einem niedrigeren GWP verwendet werden, den Austausch der gesamten elektrischen Anlage zur Folge hätte.