Erwägungsgrund 51 32024R0573
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte sich die aus dieser Verordnung ergebende Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf Meldungen von Verstößen gegen diese Verordnung und auf den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widerspiegeln. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in ihren gemäß dieser Richtlinie erlassenen Umsetzungsmaßnahmen widerspiegelt, auch wenn weder die Änderung noch die Anpassung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden.