Erwägungsgrund 44 32024R0573
Die Ein- und Ausfuhr von HFKW sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die HFKW enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, sollte ab 2028 verboten sein. Im Rahmen des Protokolls ist ein solches Verbot ab 2033 vorgesehen, wobei mit dessen früherer Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, dass die globalen Maßnahmen zur Verringerung von HFKW gemäß der Kigali-Änderung so bald wie möglich den angestrebten Nutzen für das Klima entfalten.