Erwägungsgrund 18 32024R0573
Wo geeignete Alternativen zur Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase verfügbar sind, sollte das Inverkehrbringen von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzeinrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, und von Schäumen und technischen Aerosolen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verboten werden. Vorbehaltlich besonderer Bedingungen sollten solche Verbote nicht für Teile gelten, die für die Reparatur oder Wartung bereits installierter Ausrüstung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Ausrüstung während ihrer gesamten Lebensdauer repariert und instand gehalten werden kann. Gibt es keine Alternativen oder können diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden oder wäre die Verwendung dieser Alternativen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sollte die Kommission Ausnahmen gewähren können, um das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse und Einrichtungen für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu erlauben. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind.