Erwägungsgrund 10 32025R1988
Die Agentur prüfte in dem Dossier fünf verschiedene Beschränkungsoptionen und kam zu der Schlussfolgerung, ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung, einschließlich der Formulierung, von PFAS in Feuerlöschschäumen vorzuschlagen und sektorspezifische Übergangszeiträume vorzusehen. Der Agentur zufolge sollte das Inverkehrbringen tragbarer PFAS enthaltender Feuerlöscher nach einem Übergangszeitraum von sechs Monaten beschränkt werden, während die Verwendung PFAS enthaltender Feuerlöschschäume für die Ausbildung und Prüfung sowie die Verwendung durch kommunale Feuerwehren nach einem Übergangszeitraum von 18 Monaten beschränkt werden sollte. Ein längerer Übergangszeitraum von drei Jahren wurde für die Verwendung von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen auf zivilen Schiffen und von fünf Jahren für die Verwendung PFAS enthaltender Feuerlöschschäume in der Zivilluftfahrt, der Verteidigung und in tragbaren Feuerlöschern für notwendig erachtet. Die Agentur betrachtete einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren als gerechtfertigt für die Verwendung PFAS enthaltender Feuerlöschschäume in Betrieben, die unter die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, insbesondere im Hinblick auf Brände großer atmosphärischer Tanks und Industriesektoren, die viele verschiedenartige entzündbare Flüssigkeiten am selben Standort verwenden.