Erwägungsgrund 5 32025R1988
Angesichts der Bedenken, die hinsichtlich der Substitution von Perfluoroctansäure (PFOA) enthaltenden Feuerlöschschäumen durch andere, fluorhaltige Löschschäume geäußert wurden, sowie der zunehmenden Verfügbarkeit von Alternativen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union forderte die Kommission am 17. Juli 2020 gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) auf, im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung von PFAS in Feuerlöschschäumen ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV der genannten Verordnung entspricht.