Erwägungsgrund 16 32025R1988
Der RAC unterstützte den Vorschlag, die Betreiber zur Erstellung standortspezifischer Managementpläne zu verpflichten. Der RAC stimmte auch den Bedingungen für die angemessene Beseitigung, Behandlung und Kennzeichnung gesammelter PFAS enthaltender Abfälle zu. Darüber hinaus wies der RAC darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass Abfälle aus der Reinigung der Brandbekämpfungsausrüstung einer angemessenen Behandlung zugeführt werden und dass die biologische Abwasserbehandlung nicht als angemessene Behandlung angesehen wird. Der RAC stellte fest, dass die biologische Abwasserbehandlung zwar die häufigste Methode zur Entsorgung von Abflusswasser mit Feuerlöschschäumen ist, diese Behandlung bei der Entfernung von PFAS jedoch nur begrenzt effizient ist und dass darüber hinaus auch die Entsorgung von Klärschlamm eine bedeutende PFAS-Quelle darstellen kann. Für den Fall, dass PFAS enthaltende Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, wies der RAC darauf hin, dass die Temperatur über 1100 °C liegen sollte. Der RAC wies jedoch auch darauf hin, dass in Zukunft zusätzliche Entsorgungstechniken entwickelt werden könnten, und schlug daher nicht vor, eine angemessene Behandlung über die im Dossier vorgeschlagenen Bedingungen hinaus zu definieren.