Erwägungsgrund 14 32025R1988
Der RAC unterstützte die Verwendung der OECD-Definition für PFAS für die Zwecke der Einstufung der Stoffe. Der RAC räumte ein, dass es möglich sein könnte, PFAS oder Untergruppen zu identifizieren, die aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften nicht für die Verwendung in Feuerlöschschäumen geeignet sind, vertrat jedoch die Auffassung, dass der Ausschluss identifizierter PFAS oder Untergruppen, die wahrscheinlich nicht verwendet werden, nicht gerechtfertigt ist. Sind bestimmte PFAS nicht geeignet, so sind sie von dieser Beschränkung nicht betroffen, und die zur Identifizierung solcher Gruppen und Stoffe erforderlichen Arbeiten wären nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus führt der Ausschluss von Untergruppen zu einem möglichen versehentlichen Ausschluss von PFAS, die sich in Zukunft als geeignet erweisen können, aber ähnliche gefährliche Eigenschaften aufweisen. Der RAC war der Auffassung, dass die hohe Persistenz von PFAS in Kombination mit anderen Gefahren Anlass zu erheblicher Besorgnis gibt. Der RAC betrachtete die Schätzungen der Agentur in Bezug auf diejenigen PFAS-Emissionen in die Umwelt, die aus der Verwendung von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen stammen, als zuverlässig und stimmte zu, dass Freisetzungen als Näherungswert für das Risiko verwendet und minimiert werden sollten.