Erwägungsgrund 38 32025R1988
Die Kommission sollte die Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen für Betriebe, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen, Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie, militärische und zivile Schiffe mit bereits an Bord befindlichen, PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen vor Ablauf des zehnjährigen Übergangszeitraums für diese Verwendungszwecke überprüfen, um die Fortschritte bei der Substitution dieser Verwendungszwecke zu überwachen.