Erwägungsgrund 30 32025R1988
Das Formulieren, Verarbeiten und Lagern von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen, einschließlich jeder dieser Verwendungen für die Herstellung von Feuerlöschschäumen in der Union, unabhängig vom Bestimmungsort der Feuerlöschschäume, ob für die Union oder für Drittstaaten, fällt unter die Definition des Begriffs „Verwendung“ gemäß Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, zusätzlich zu der vom RAC und dem SEAC vorgeschlagenen Beschränkung der Verwendung von PFAS in solchen Feuerlöschschäumen eine Beschränkung für das Formulieren von PFAS-Feuerlöschschäumen festzulegen.