Erwägungsgrund 31 32025R1988
Sowohl für das Inverkehrbringen als auch für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen hält die Kommission einen allgemeinen Übergangszeitraum von fünf Jahren für angemessen. Dies ist der vom RAC und vom SEAC unterstützte Aufschiebungszeitraum für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen in der allgemeinen Gruppe aller Anwendungen und Sektoren, für die keine spezifischere befristete Ausnahme gilt, die eine Reihe heterogener Standorte und unterschiedlicher Substitutionsverfahren betrifft. Ein solcher Aufschiebungszeitraum wird auch vom SEAC für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen für die zivile Luftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen) unterstützt; er wird außerdem für Schiffe, einschließlich Tankschiffen, Fähren, Schleppschiffen und anderen Handelsschiffen, sowie für die Verteidigung empfohlen. Da das Inverkehrbringen zur Bereitstellung für diese Verwendungszwecke ebenfalls gestattet werden muss, ist es daher angezeigt, denselben Übergangszeitraum sowohl für das Inverkehrbringen als auch für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen anzuwenden.