Erwägungsgrund 19 32025R1988
Der SEAC kam zu dem Schluss, dass technisch und wirtschaftlich machbare alternative, nicht fluorhaltige Feuerlöschschäume verfügbar sind und bis zum Ende der von der Agentur vorgeschlagenen Übergangszeiträume in den meisten, aber nicht in allen Sektoren oder Verwendungen eingesetzt werden können. Insbesondere war der SEAC der Auffassung, dass die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen für die Verwendung in unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben und für Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen noch nicht vollständig nachgewiesen wurde. Um die vollständige Entwicklung, die Erprobung und den Einsatz geeigneter Alternativen sicherzustellen, empfahl der SEAC längere Übergangszeiträume als die von der Agentur vorgeschlagenen für das Inverkehrbringen tragbarer Feuerlöscher, die alkoholbeständigen Schaum abgeben, zur Verwendung im maritimen Sektor und in Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen. Für die Verwendung tragbarer Feuerlöscher empfahl der SEAC einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 und nicht, wie von der Agentur vorgeschlagen, einen Übergangszeitraum von fünf Jahren.