Erwägungsgrund 27 32025R1988
Die Kommission stimmt dem vom RAC und dem SEAC vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwert zu, bei dem es sich um eine Konzentration von 1 mg/l für die Summe aller PFAS handelt. Die Kommission ist der Auffassung, dass im Interesse der Rechtssicherheit und um die Einhaltung und Durchsetzung dieser Beschränkung zu erleichtern, Feuerlöschschaum in dieser Verordnung als jegliches Gemisch zur Bekämpfung von Bränden mit Schaum sowie als die verschiedenen Arten von Feuerlöschschaumgemischen auf den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und der Verwendung, einschließlich des Feuerlöschschaumkonzentrats, das zur Bildung der Löschschaumlösung mit Wasser verdünnt werden muss, der Feuerlöschschaumlösung und des Feuerlöschschaums, bei dem es sich um die bei der Verwendung mit Luft vermischte Feuerlöschschaumlösung handelt, definiert werden sollte. Obwohl für jedes einzelne PFAS nur begrenzt Analysemethoden verfügbar sind, können gemäß den Empfehlungen des Forums Gesamtfluorverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Beschränkung verwendet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beschränkung durchsetzbar ist und dass dies insbesondere durch die Kombination aus der Verfügbarkeit von Gesamtfluorverfahren und der Kennzeichnungspflicht verstärkt wird.