Erwägungsgrund 8 32025R1988
Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die sich aus der Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen in der Union ergeben, nicht angemessen beherrscht werden und dass eine Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 das geeignetste Mittel ist, um den festgestellten Risiken zu begegnen. Es bedarf unionsweiter Maßnahmen zur Bewältigung der mit PFAS in Feuerlöschschäumen verbundenen Risiken, um ein harmonisiertes hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der gesamten Union und den freien Warenverkehr innerhalb der Union zu gewährleisten.