Erwägungsgrund 15 32025R2434
Seit der letzten wesentlichen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Jahr 2013 sind erhebliche gesetzgeberische Entwicklungen im Seeverkehrssektor im Hinblick auf die Nachhaltigkeit erfolgt, darunter Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung, Umweltschutz und Dekarbonisierung. Zusätzlich zu den Aufgaben, die bisher durch das Mandat der Agentur abgedeckt sind, wie die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen — vor allem durch den Betrieb des mit der Richtlinie 2005/35/EG eingerichteten CleanSeaNet — sollte die Agentur die Kommission weiter bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen. Dieser Aufgabe sollte daher in ihrem aktualisierten Mandat Rechnung getragen werden. Darüber hinaus besteht ein erhöhter Bedarf an Unterstützung durch die Agentur bei der Umsetzung der schifffahrtsbezogenen Elemente der Richtlinien 2008/56/EG und (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Agentur sollte alle drei Jahre einen Bericht über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinien vorlegen. In Anerkennung des sich wandelnden Charakters des Seeverkehrssektors könnte die Agentur nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsrat die Kommission und die Mitgliedstaaten in neuen Gebieten im Zusammenhang mit Umweltschutz und Luftverschmutzung unterstützen, wobei die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen unberührt bleiben.