Erwägungsgrund 27 32025R2434
Die Durchführung dieser Verordnung sollte weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus internationalen Übereinkommen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), IMO-Übereinkommen wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR Convention), dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) sowie anderen einschlägigen internationalen Instrumenten im Bereich des Seeverkehrs berühren.