Erwägungsgrund 2 32025R2434
Die Verfolgung dieser Ziele erfordert umfangreiche technische Arbeiten unter der Leitung einer Facheinrichtung. Aus diesem Grund war es erforderlich, als Teil der in der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2000 über ein zweites Paket von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Sicherheit des Seeverkehrs im Anschluss an den Untergang des Öltankschiffs ERIKA dargelegten Maßnahmen, innerhalb des bestehenden institutionellen Rahmens und unter Wahrung der Verantwortlichkeiten und Rechte der Mitgliedstaaten als Flaggen-, Hafen- und Küstenstaaten eine europäische Agentur zu errichten, deren Ziel die Sicherstellung eines einheitlich hohen effektiven Niveaus an Sicherheit des Seeverkehrs sowie an Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.