Erwägungsgrund 30 32025R2434
Um ihren Aufgaben gerecht zu werden, sollte die Agentur Rechtspersönlichkeit besitzen und über einen eigenen Haushaltsplan verfügen, der im Wesentlichen auf einem Beitrag der Union und auf von Drittländern oder anderen Einrichtungen entrichteten Entgelten beruht. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Agentur sollte nicht durch finanzielle Zuwendungen von Mitgliedstaaten oder Drittländern beeinträchtigt werden. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Agentur in ihrem Tagesgeschäft und in ihren Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen sollte die Organisation der Agentur transparent sein und der Exekutivdirektor sollte die volle Verantwortung für die Agentur tragen. Das Personal der Agentur sollte unabhängig sein und sowohl mit kurzfristigen als auch mit langfristigen Verträgen angestellt werden, damit die Agentur ihr institutionelles Wissen bewahren und die Kontinuität ihrer Tätigkeit sicherstellen kann und zugleich ein notwendiger fortlaufender Austausch von Fachwissen mit dem Seeverkehrssektor erfolgt. Die Ausgaben der Agentur sollten Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen umfassen.