Erwägungsgrund 37 32025R2434
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer Facheinrichtung, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf den Seeverkehr in der Union unterstützen kann, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund der zu schaffenden Zusammenarbeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.