Erwägungsgrund 49 32025R0535
Die Dotierungsquote für finanzielle Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen im Rahmen dieser Verordnung sollte auf 9 % festgesetzt werden und mindestens alle drei Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 zu erlassen.