Erwägungsgrund 44 32025R0535
Das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/947 angenommene Arbeitsprogramm im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung sollte die Beträge abdecken, die aus der Finanzausstattung des geografischen Programms „Nachbarschaft“ gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden.