Erwägungsgrund 32 32025R0535
Die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit Darlehen im Rahmen der Fazilität ergeben, sollten nicht unter den in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Betrag im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen fallen.