Erwägungsgrund 58 32025R0535
Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch durch Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind.