Erwägungsgrund 10 32025R0914
Um zu gewährleisten, dass die Einstufung eines Referenzwerts als signifikant in den Mitgliedstaaten auf kohärente und koordinierte Weise erfolgt, sollten zuständige Behörden, die einen Referenzwert als signifikant einstufen wollen, die ESMA konsultieren. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die einen von einem in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Administrator bereitgestellten Referenzwert als signifikant einstufen will, auch die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats konsultieren. Können die zuständigen Behörden keine Einigung darüber erzielen, welche von ihnen einen Referenzwert einstuft und beaufsichtigt, sollte diese Meinungsverschiedenheit von der ESMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beigelegt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, kann entweder mit der einstufenden zuständigen Behörde oder mit der ESMA stets Kooperationsvereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 schließen.