Erwägungsgrund 20 32025R0914
In Drittstaaten angesiedelte Referenzwert-Administratoren, die im Rahmen der Anerkennungsregelung Zugang zum Unionsmarkt haben, werden derzeit von der ESMA zentral beaufsichtigt. Die Angleichung der Aufsicht unter der Zuständigkeit der ESMA sowohl bei der Übernahme- als auch bei der Anerkennungsregelung würde für alle Administratoren aus Drittstaaten gleiche Bedingungen schaffen. Dies würde darüber hinaus ermöglichen, die ESMA als einzige einschlägige Gegenpartei in der Union für in Drittstaaten angesiedelte Referenzwert-Administratoren zu etablieren, was zu einer effizienteren und wirksameren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit führen würde.