Erwägungsgrund 13 32025R0914
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, nach Konsultation der ESMA einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Berechnungsmethode für die Festlegung des in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Schwellenwerts, die Kriterien für die Beurteilung, ob die Verwendung des Referenzwerts diesen Schwellenwert erreicht, die der ESMA im Rahmen des Einstufungsverfahrens für einen Referenzwert, der diesen Schwellenwert nicht erreicht, zu übermittelnden Informationen sowie die Kriterien, anhand derer bewertet wird, wie sich der Wegfall der Bereitstellung eines Referenzwerts auswirkt. Unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen der Preise und der Rechtsvorschriften sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung die Angemessenheit des Schwellenwerts bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorlegen. Erlangt die ESMA vor oder nach dem Datum jenes Berichts Kenntnis von Schwierigkeiten in Bezug auf den Schwellenwert, so wird von ihr erwartet, dass sie die Kommission darüber informiert.