Erwägungsgrund 19 32025R0914
Nach der Verordnung (EU) 2016/1011 verschafft die Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Referenzwert-Administrators diesem bis zur Annahme eines Gleichwertigkeitsbeschlusses durch die Kommission vorübergehend Zugang zum Unionsmarkt. Da Gleichwertigkeitsbeschlüsse nur für eine sehr begrenzte Zahl von Drittstaats-Referenzwerten vorliegen, sollte eine solche Anerkennung den betreffenden Referenzwert-Administratoren dauerhaft Zugang zum Unionsmarkt verschaffen.