Erwägungsgrund 8 32025R0914
Unterlässt ein Referenzwert-Administrator die Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde bzw. die ESMA, dass bei der Verwendung eines seiner Referenzwerte der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert erreicht wurde, und hat die betreffende zuständige Behörde oder ESMA klar und nachweislich Grund zu der Annahme, dass dieser Schwellenwert erreicht wurde, sollte die betreffende zuständige Behörde oder die ESMA nach vorheriger Anhörung des Administrators den Schwellenwert als überschritten erklären können. Eine solche Erklärung sollte für den Referenzwert-Administrator die gleichen Pflichten nach sich ziehen wie eine von ihm selbst gemachte Mitteilung. Davon unberührt bleiben sollte die Möglichkeit der zuständigen Behörden oder der ESMA, Verwaltungssanktionen gegen Administratoren zu verhängen, die nicht mitteilen, dass bei einem ihrer Referenzwerte der Schwellenwert erreicht wurde.